Bei kleineren Sachschäden am Fahrzeug wie oberflächige Lackbeschädigungen, dessen Schadensumme nicht über ca. 700-1000 Euro liegen und vom Fahrzeugwert her absehbar ist das kein Totalschaden vorliegt, spricht man von einem sogenannten Bagatellschaden.
In diesem Fall stehen die Kosten für die Erstellung des Schadengutachtens nicht in Relation zu dem eigentlichen Schaden am Fahrzeug. Der Geschädigte hat die Pflicht, den Schaden "im vernünftigen Rahmen" zu halten und keine unnötigen Kosten zu erzeugen. Oft taucht in diesem Zusammenhang der Begriff der Schadensminderungspflicht auf. Das bedeutet das die Kosten für ein Schadengutachten nicht gerechtfertigt sind und von der Versicherung nicht erstattet werden.
Allerdings muss die Versicherung die Kosten für die Erstellung eines Kurzgutachtens bzw. Kostenvoranschlags übernehmen, die im Vergleich zu dem Unfallschadensgutachten deutlich geringer ausfallen. Im Gegensatz zum Gutachten beinhaltet das Kurzgutachten bzw. Kostenvoranschlag nur eine Reparaturkalkulation mit entsprechendem zeitlichem und finanziellem Aufwand zur Durchführung der Unfallschadenreparatur.
Es empfiehlt sich immer bei einem Kraftfahrzeugschaden einen Gutachter hinzuzuziehen, da die Bagatellschäden oftmals unterschätzt werden und so der vermeintlich kleine Schaden bei genauerer Betrachtung zu einem größeren Unfallschaden wird.
Durch die moderne Bauweise der heutigen Fahrzeuge, kann man nur schwer von außen den gesamten Schaden erkennen. Oftmals kommen z.B. bei der Demontage der Stoßstangenverkleidung noch größere Schäden zum Vorschein die vorher nicht ersichtlich waren weil die Stoßstangenverkleidung, die aus Kunststoff ist, nach einem Aufprall die Bewegungsenergie absorbiert und danach in ihre ursprünglichen Form zurück wandert ohne größere äußerliche Beschädigungen.